Keine Steuervergünstigung für den Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft; zivilrechtliches Eigentum bei der Erbschaftsteuer maßgebend
Leitsatz
1. Beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden, noch nicht
in das Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG sind die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs.
1 und
2 ErbStG auch dann nicht zu gewähren, wenn
das Lagefinanzamt in den für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer
erlassenen Bescheiden über die Feststellung der Grundbesitzwerte festgestellt
hat, dass es sich bei den Grundstücken um zum Gewerbebetrieb der GmbH & Co.
KG gehörende Betriebsgrundstücke handle. 2. Kapitalgesellschaft
i.S. des
§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auch eine
durch notariell beurkundeten Vertrag gegründete, aber noch nicht in das
Handelsregister eingetragene GmbH, und zwar auch dann, wenn sie noch nicht im
Rechtsverkehr aufgetreten ist. Für den Erwerb eines Anteils an einer solchen
GmbH kann der Freibetrag nach
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
nur gewährt werden, wenn der Erblasser beim Eintritt des Erbfalls seine Pflicht
zur Einzahlung des Stammkapitals bereits erfüllt hat. 3. Wurde
zwischen dem früheren Erwerb und dem zu besteuernden letzten Erwerb der dem
Erwerber zustehende persönliche Freibetrag erhöht, ist bei der Berechnung
dieser nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
abziehbaren fiktiven Steuer nicht der zur Zeit des letzten Erwerbs geltende
persönliche Freibetrag abzuziehen, sondern nur der Freibetrag, den der
Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich
für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 2063 Nr. 12 GmbHR 2011 S. 1286 Nr. 23 HFR 2012 S. 56 Nr. 1 StBW 2011 S. 1027 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 924 YAAAD-94152