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BFH Urteil v. - II R 11/10

Gesetze: ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 3, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3, BewG § 138 Abs. 5, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, AO § 182 Abs. 1, BGB § 873, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Keine Steuervergünstigung für den Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft; zivilrechtliches Eigentum bei der Erbschaftsteuer maßgebend

Leitsatz

1. Beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden, noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG sind die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auch dann nicht zu gewähren, wenn das Lagefinanzamt in den für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlassenen Bescheiden über die Feststellung der Grundbesitzwerte festgestellt hat, dass es sich bei den Grundstücken um zum Gewerbebetrieb der GmbH & Co. KG gehörende Betriebsgrundstücke handle.
2. Kapitalgesellschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auch eine durch notariell beurkundeten Vertrag gegründete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH, und zwar auch dann, wenn sie noch nicht im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Für den Erwerb eines Anteils an einer solchen GmbH kann der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG nur gewährt werden, wenn der Erblasser beim Eintritt des Erbfalls seine Pflicht zur Einzahlung des Stammkapitals bereits erfüllt hat.

Fundstelle(n):
IAAAD-94153

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