Keine Steuervergünstigung für den Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft; zivilrechtliches Eigentum bei der Erbschaftsteuer maßgebend
Leitsatz
1. Beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden, noch nicht
in das Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG sind die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs.
1 und
2 ErbStG auch dann nicht zu gewähren, wenn
das Lagefinanzamt in den für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer
erlassenen Bescheiden über die Feststellung der Grundbesitzwerte festgestellt
hat, dass es sich bei den Grundstücken um zum Gewerbebetrieb der GmbH & Co.
KG gehörende Betriebsgrundstücke handle. 2. Kapitalgesellschaft
i.S. des
§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auch eine
durch notariell beurkundeten Vertrag gegründete, aber noch nicht in das
Handelsregister eingetragene GmbH, und zwar auch dann, wenn sie noch nicht im
Rechtsverkehr aufgetreten ist. Für den Erwerb eines Anteils an einer solchen
GmbH kann der Freibetrag nach
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
nur gewährt werden, wenn der Erblasser beim Eintritt des Erbfalls seine Pflicht
zur Einzahlung des Stammkapitals bereits erfüllt hat.