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BFH Urteil v. - IV R 30/09

Gesetze: BewG § 19, BewG § 33, BewG § 34 Abs. 1, BewG § 47 Satz 1, BewG § 125 Abs. 2, BewG § 125 Abs. 3, EStG § 4, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 57 Abs. 3, EStG § 7g

Bestimmung des Umfangs des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für die Wertgrenze bei Sonder- und Ansparabschreibungen; Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht maßgeblich

Leitsatz

1. Der im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfasste Wohnteil ist für die Wertgrenze nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht zu berücksichtigen, wenn er ertragsteuerlich nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehört. Der Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, auf dessen Einheitswert die Vorschrift Bezug nimmt, ist insoweit einkommensteuerrechtlich zu bestimmen.
2. Der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist dem Grunde nach auch in solchen Fällen nicht maßgeblich, in denen ein Betrieb i.S. der §§ 13 ff. EStG verpachtet ist oder aus sonstigen Gründen ruht. Entsprechendes gilt für Betriebe, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die Begünstigung in Anspruch genommen wird, neu errichtet wurden, so dass es an der Feststellung eines Einheitswerts fehlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2054 Nr. 12
EStB 2011 S. 438 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2011 S. 881
CAAAD-94155

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