Bestimmung des Umfangs des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für die Wertgrenze bei Sonder- und Ansparabschreibungen; Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht maßgeblich
Leitsatz
1. Der im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
erfasste Wohnteil ist für die Wertgrenze nach
§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht zu
berücksichtigen, wenn er ertragsteuerlich nicht zum Betriebsvermögen, sondern
zum Privatvermögen gehört. Der Umfang des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft, auf dessen Einheitswert die Vorschrift Bezug nimmt, ist
insoweit einkommensteuerrechtlich zu bestimmen. 2. Der
Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist dem Grunde nach
auch in solchen Fällen nicht maßgeblich, in denen ein Betrieb i.S. der
§§ 13 ff.
EStG verpachtet ist oder aus sonstigen Gründen ruht.
Entsprechendes gilt für Betriebe, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die
Begünstigung in Anspruch genommen wird, neu errichtet wurden, so dass es an der
Feststellung eines Einheitswerts fehlt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 2054 Nr. 12 EStB 2011 S. 438 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2011 S. 881 CAAAD-94155