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BFH Urteil v. - V R 37/09

Gesetze: AO § 12, UStG § 1 Abs. 1, UStG § 1 Abs. 2, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 3a, RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 2006/12/EG Art. 44

Ort der Leistung bei in den Niederlanden durchgeführten Schönheitsoperationen von einer in Deutschland angestellten und wohnenden Ärztin; Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden

Leitsatz

Die Regelung in § 3a Abs. 1 UStG entspricht Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG/EWG. Eine Leistung wird an dem in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Ort ausgeführt, wenn keiner der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten besonderen Anknüpfungspunkte eingreift.
Die Durchführung von Schönheitsoperationen fällt nicht unter die in § 3a Abs. 3a UStG genannten Leistungen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2129 Nr. 12
HFR 2011 S. 1328 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2012 S. 202
MAAAD-94156

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