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BFH Urteil v. - VI R 8/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 5

Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2038 Nr. 12
WAAAD-94157

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