Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz
Leitsatz
1. Die Steuerermäßigung des
§ 12 Abs. 2 Nr. 10
UStG für die Beförderung von Personen im genehmigten
Linienverkehr ist auch dann gegeben, wenn die Beförderung —wie bei
Stadtrundfahrten— dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient.
2. Wurde dem Betreiber von
Stadtrundfahrten von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine
straßenverkehrsrechtliche Genehmigung als Linienverkehr nach den §§ 42
oder 43 PersBefG erteilt, ist diese auch von den Finanzbehörden zu beachten,
solange sie nicht nichtig ist.
3. Umfasst das Beförderungsentgelt
für eine Stadtrundfahrt auch Entgelte für die Teilnahme an Führungen zu
Sehenswürdigkeiten, handelt es sich um zwei selbständige Leistungen, von denen
nur die Beförderung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der auf die Führungen
mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Anteil ist ggf. im Schätzungswege zu
ermitteln.
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Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 1003 BB 2011 S. 2709 Nr. 44 BFH/NV 2011 S. 2189 Nr. 12 BFH/PR 2012 S. 28 Nr. 1 BStBl II 2011 S. 1003 Nr. 20 DStRE 2011 S. 1469 Nr. 23 HFR 2011 S. 1349 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17651 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2011 S. 3668 StB 2012 S. 7 Nr. 1 StBW 2011 S. 1025 Nr. 23 StC 2012 S. 9 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2012 S. 83 UR 2011 S. 863 Nr. 22 UStB 2011 S. 375 Nr. 12 UVR 2012 S. 34 Nr. 2 PAAAD-94168