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Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(Hinweise zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom i. d. F. vom )
1. Zweck der Vorschrift und Anwendungsbereich
Das Finanzamt ist grundsätzlich gehalten, den Fortgang des Einspruchsverfahrens zu fördern und es möglichst rasch abzuschließen. Ein Verfahrensstillstand ohne gesetzliche Grundlage verstößt gegen das ungeschriebene Beschleunigungsgebot im Einspruchsverfahren. Gegen die Untätigkeit des Finanzamts kann sich der Einspruchsführer mit der Untätigkeitsklage gem. § 46 FGO wenden. Sowohl bei Aussetzung als auch bei Ruhen des Verfahrens tritt jedoch vorübergehend Verfahrensstillstand ein. Das Beschleunigungsgebot gilt in diesem Fall nicht.
Ein zureichender Grund für die Untätigkeit des Finanzamts ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein Verwaltungsakt nicht zu erwarten ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Entscheidung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder es zweckmäßig ist, diese Entscheidung abzuwarten.
Verfahrensaussetzung und Verfahrensruhe kommen i. d. R. nicht in Betracht, wenn der Einspruch unzulässig ist. Bei Unzulässigkeit besteht für einen Stillstand des Verfahrens kein Bedürfnis. § 363 Abs. 1 und 2 AO gelten auch nicht bei Anträgen außerhalb eines Einspruchsverfahrens. Im Verfahren wegen Aussetzung der Vo...