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BGH Urteil v. - II ZR 234/09

Gesetze: § 93 Abs 3 Nr 4 AktG, § 116 S 1 AktG, § 205 Abs 4 AktG vom

Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte Festsetzung einer untauglichen Sacheinlage; Sorgfaltsanforderung an nicht sachkundiges Vorstandsmitglied; erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei als Rechtsanwalt tätigem Aufsichtsratsmitglied

Leitsatz

1. Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde .

2. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht .

3. Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab .

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2011 S. 876 Nr. 23
BB 2011 S. 2689 Nr. 44
BB 2011 S. 2960 Nr. 48
DB 2011 S. 2484 Nr. 44
DStR 2011 S. 2362 Nr. 49
ErbStB 2012 S. 244 Nr. 8
NJW 2011 S. 6 Nr. 46
NJW-RR 2011 S. 1670 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2011 S. 3750
StBW 2012 S. 136 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2011 S. 967
WM 2011 S. 2092 Nr. 44
WPg 2011 S. 1208 Nr. 24
ZIP 2011 S. 2097 Nr. 44
ZIP 2011 S. 5 Nr. 43
BAAAD-94284

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