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BVerwG Urteil v. - 9 A 14/10

Gesetze: § 17 S 2 FStrG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG, Art 10a Abs 1 EWGRL 337/85, EGRL 35/2003, § 3 Anl 1 BImSchV 16, § 43 Abs 1 S 1 Nr 3 BImSchG, § 41 Abs 1 BImSchG

Planfeststellung für den Bau der Ortsumgehung Freiberg; Einwendungen eines Grundstückseigentümers

Leitsatz

1. Die Rüge sachlicher Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers unterliegt nicht der Einwendungspräklusion. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, wenn ein etwaiger Zuständigkeitsmangel Teile des Planvorhabens betrifft, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Einwirkungen des Vorhabens auf Rechte oder Belange des Klägers stehen.

2. Will sich der durch ein Planvorhaben enteignend Betroffene die Rüge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange offen halten, so darf er sich mit seinen Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nicht auf die Geltendmachung eigener Rechte und Belange beschränken, sondern muss auch bereits die Beeinträchtigung der betreffenden öffentlichen Belange einwenden.

3. Hat ein Planbetroffener Beeinträchtigungen von Naturgütern durch das Vorhaben in seinem Einwendungsschreiben nicht ansatzweise thematisiert, so ist er mit dem Einwand, die Bestandserfassung und -bewertung des Planungsraums sei defizitär, unabhängig davon präkludiert, ob die behaupteten Defizite für einen Laien aus den Planunterlagen erkennbar waren.

4. Die in der Rechtsprechung des Senats zur Einwendungspräklusion gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG gestellten Substantiierungsanforderungen sind mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie (juris: EWGRL 337/85) vereinbar (wie BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 38).

5. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers müssen nur dann in die planerische Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (im Anschluss an das BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146). Die erstgenannte Voraussetzung trifft nicht zu für Nutzungen, die in Widerspruch zu den Darstellungen eines Flächennutzungsplans stehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-94321

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