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BFH Beschluss v. - V B 108/10

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Gesonderte Feststellung von Vorsteuerbeträgen aus sonstigen Leistungen

Leitsatz

Nach § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 AO gilt Abs. 1 dieser Vorschrift für die Umsatzsteuer. Da sich § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 AO auch auf die Erhaltung von Wirtschaftsgütern, Anlagen und Einrichtungen bezieht, können auch Vorsteuerbeträge aus sonstigen Leistungen gesondert festgestellt werden. Für eine sonstige Leistungen ausschließende Auslegung bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2133 Nr. 12
HFR 2012 S. 7 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2011 S. 3830
WAAAD-94371

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