Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts; widerstreitende Steuerfestsetzung bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Leitsatz
1. An der erforderlichen Erkennbarkeit i.S. des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO fehlt es, wenn sich das Finanzamt bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung nicht entschieden hat, ob es den Sachverhalt der Besteuerung unterwerfen will. 2. Die (erkennbare) Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, muss - in sinnvoller Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 174 Abs. 3 AO - für dessen Nichtberücksichtigung kausal geworden sein. An dieser Kausalität fehlt es z.B. dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das Finanzamt von dem Sachverhalt (hier: Umsatztätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) keine Kenntnis hatte.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 2017 Nr. 12 HFR 2012 S. 3 Nr. 1 AAAAD-94374