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Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind steuerfrei die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden”.
Für die Anerkennung der Steuerfreiheit einer Leistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist es erforderlich, dass
die die Behandlung durchführende Person eine in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich genannte oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt UND
die jeweilige Leistung eine Heilbehandlung darstellt.
Die erste Voraussetzung – die Befähigung – ist sowohl bei der Berufsgruppe der Physiotherapeuten als auch der staatlich geprüften Masseure erfüllt (§ 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, Abschn. 4.14.4 Abs. 2 und Abs. 11 UStAE).
Physiotherapeuten und Masseure nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) unterscheiden sich von Ärzten oder Heilpraktikern jedoch dadurch, dass sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind (Urteil des , BVerwGE 134 S. 345). Die Ausbildung vermittelt keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer ...