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OFD Münster - Kurzinfo ESt 32/2011

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern

Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung. Dieser Anspruch wird zwar grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung fällig (, NZI 2006, 165). Nach § 9 S. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse aber einen Vorschuss auf seine Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Hierbei soll zum Vorschusszeitpunkt unter Berücksichtigung der §§ 13 InsVV nach dem Grundgedanken des Gebühren- und Vergütungsrechts das vergütet werden, was bislang an Verwalterleistung erbracht worden ist (Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, InsVV § 9, Rn. 12; Madert in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, InsVV § 9, Rn. 8). Die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht hat lediglich deklaratorische Bedeutung, sie konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach (, BGHZ 116, 233). Denn der Anspruch entsteht bereits mit der Arbeitsleistung (vgl. Eickmann in HK-InsO, § 63 Rn 2 und MünchKommInsO-Nowak § 63 RdNr. 6, je unter Hinweis auf das a. a. O.), nicht erst mit...

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