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BGH Urteil v. - I ZR 20/10

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 91a ZPO, § 139 Abs 1 S 2 ZPO, § 139 Abs 5 ZPO, § 156 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 156 Abs 4 ZPO

Kennzeichenstreitsachen: Rechtsverletzende Benutzung eines Zeichens durch firmenmäßigen Gebrauch; Hinweispflicht des Gerichts bei Diskrepanz zwischen Klageantrag und Klagevorbringen; Erfordernis der Aktenkundigkeit des Hinweises; Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung mit der Revision - Schaumstoff Lübke

Leitsatz

Schaumstoff Lübke

1. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG .

2. Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken .

3. Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere - wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird - zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt .

4. Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2818 Nr. 46
EAAAD-94698

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