Gewerblicher Kfz-Mietvertrag: Wirksamkeit eines in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehenen undifferenzierten Haftungsvorbehalts für den Fall grober Fahrlässigkeit
Leitsatz
1. Ist in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam .
2. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG .
3. Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2817 Nr. 46 NJW 2011 S. 8 Nr. 47 NJW 2012 S. 222 Nr. 4 WM 2012 S. 865 Nr. 18 ZIP 2011 S. 2260 Nr. 47 ZIP 2011 S. 5 Nr. 41 JAAAD-94760