Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VI ZR 46/10

Gesetze: § 307 BGB, § 81 Abs 2 VVG

Gewerblicher Kfz-Mietvertrag: Wirksamkeit eines in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehenen undifferenzierten Haftungsvorbehalts für den Fall grober Fahrlässigkeit

Leitsatz

1. Ist in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam .

2. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG .

3. Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2817 Nr. 46
NJW 2011 S. 8 Nr. 47
NJW 2012 S. 222 Nr. 4
WM 2012 S. 865 Nr. 18
ZIP 2011 S. 2260 Nr. 47
ZIP 2011 S. 5 Nr. 41
JAAAD-94760

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank