Insolvenzverwalterhaftung: Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung bei Einziehung der Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens trotz Abbuchungauftrag zugunsten des Gläubigers
Leitsatz
1. Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden .
2. Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Zahlstelle [Schuldnerbank] auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte (Aufgabe von BGH, , II ZR 96/77, BGHZ 72, 343).
3. Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist unwiderruflich .
4. Der Gläubiger, der trotz eines zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrags seine Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, welcher der Belastungsbuchung widerspricht .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2817 Nr. 46 BB 2011 S. 2964 Nr. 48 DB 2011 S. 2543 Nr. 45 DStR 2012 S. 37 Nr. 1 NJW 2012 S. 146 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2011 S. 3920 WM 2011 S. 2130 Nr. 45 ZIP 2011 S. 2206 Nr. 46 XAAAD-94764