Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Berlin trotz Verfassungswidrigkeit bis zum Wirksamwerden der bereits erfolgten Neuregelung weiterhin anwendbar
Leitsatz
1. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VgStG-Sp Berlin angeordnete Anwendungen des Stückzahlmaßstabs für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit war wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig, und bis zum Inkrafttreten des VgStG Berlin vom weiterhin anzuwenden. 2. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt bei fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. 3. Steuerbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer Rechtsgrundlage beruhen, die zwar verfassungswidrig, aber für einen Übergangszeitraum weiter anwendbar ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 78 Nr. 1 WAAAD-94854