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BFH Urteil v. - VI R 15/11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Studien- und Ausbildungskosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs bzw. Betriebausgabenabzugs unberührt (hier: Studium der Betriebswirtschaft an Fachhochschule und nachfolgende Berufstätigkeit als Diplomkauffrau).
Vergleichbar .

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 27 Nr. 1
AAAAD-94857

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