Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer
Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports
Leitsatz
1. Der Betreiber einer
Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert
wird und der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird,
insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der
Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private
Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
2. Voraussetzung dafür ist, dass die
unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent
beträgt.
3. Zur Ermittlung des
unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt
ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den
nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz
für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer
Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.
4. Hat das FG über einen
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid entschieden, der während des
finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid ersetzt
wurde, ist eine Aufhebung des FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen
ausnahmsweise entbehrlich, wenn durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid kein
neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 434 BB 2011 S. 2837 Nr. 46 BB 2012 S. 304 Nr. 5 BFH/NV 2011 S. 2201 Nr. 12 BFH/PR 2012 S. 15 Nr. 1 BStBl II 2012 S. 434 Nr. 9 DB 2011 S. 2531 Nr. 45 DStR 2011 S. 2148 Nr. 45 DStRE 2011 S. 1489 Nr. 23 GStB 2012 S. 7 Nr. 2 HFR 2011 S. 1354 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2011 S. 3828 StB 2011 S. 420 Nr. 12 StC 2012 S. 10 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2012 S. 123 UR 2012 S. 282 Nr. 7 BAAAD-94861