Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer
Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens
Leitsatz
1. Der Betreiber einer
Photovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines
Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig
nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten
Gebäudes beanspruchen, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens
10 Prozent.
2. Zur Ermittlung des
unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt
ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den
nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz
für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer
Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 430 BB 2011 S. 2837 Nr. 46 BB 2012 S. 304 Nr. 5 BFH/NV 2011 S. 2198 Nr. 12 BFH/PR 2012 S. 14 Nr. 1 BStBl II 2012 S. 430 Nr. 9 DB 2011 S. 2528 Nr. 45 DStRE 2011 S. 1530 Nr. 24 HFR 2011 S. 1352 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2011 S. 3829 StB 2011 S. 419 Nr. 12 StC 2012 S. 10 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 925 UR 2012 S. 238 Nr. 6 LAAAD-94862