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BFH Urteil v. - XI R 29/09 BStBl 2012 II S. 430

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 1 Satz 2UStG § 15 Abs. 4Richtlinie 77/388/EWG Art. 4Richtlinie 77/388/EWG Art. 17EEG 2004 § 11 Abs. 2 Satz 1

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens

Leitsatz

1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen, vorausgesetzt diese Nutzung beträgt mindestens 10 Prozent.

2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Schuppens einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 2012 II Seite 430
BB 2011 S. 2837 Nr. 46
BB 2012 S. 304 Nr. 5
BFH/NV 2011 S. 2198 Nr. 12
BFH/PR 2012 S. 14 Nr. 1
BStBl II 2012 S. 430 Nr. 9
DB 2011 S. 2528 Nr. 45
DStRE 2011 S. 1530 Nr. 24
HFR 2011 S. 1352 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2011 S. 3829
StB 2011 S. 419 Nr. 12
StC 2012 S. 10 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 925
UR 2012 S. 238 Nr. 6
LAAAD-94862

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