1. Ausgleichsklauseln, in denen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären sollen, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, sind nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt einer Inhaltskontrolle. Ausgleichsklauseln sind als Teil eines Aufhebungsvertrags nicht Haupt-, sondern Nebenabrede und deshalb nicht kontrollfrei.
2. Ausgleichsklauseln, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren, sind unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2996 Nr. 48 DB 2011 S. 2663 Nr. 47 DStR 2012 S. 40 Nr. 1 NJW 2011 S. 8 Nr. 48 NJW 2012 S. 103 Nr. 1 ZIP 2011 S. 2319 Nr. 48 DAAAD-95439