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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 132/11

Gesetze: FGO § 135, FGO § 139, FGO § 142, InsO § 117, ZPO § 121

Finanzgerichtsordnung/Insolvenzordnung/Zivilprozessordnung - Prozesskostenhilfe: Vorverfahrenskosten für den vor Insolvenz beigeordneten Prozessbevollmächtigten?

Leitsatz

1. Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers erlischt auch die Vollmacht des ihm im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten.

2. Ohne Obsiegen und ohne Erstattungsanspruch aus einer Kostenlastentscheidung im Klageverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht allein für Zwecke der Prozesskostenhilfe-Vergütung für notwendig erklärt werden.

Fundstelle(n):
YAAAD-95445

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