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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 91/10

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3, StromStV § 12a

Stromsteuerrecht: Zum Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Leitsatz

Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist.

Fundstelle(n):
GAAAD-95464

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