Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - XI ZR 434/10

Gesetze: § 5 Abs 4 S 1 EAEG vom , § 242 BGB

Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz: Fälligkeit der angemeldeten Ansprüche; Klärung schwieriger Rechtsfragen in einem Musterprozess; Zahlungsklage des Anlegers bei Untätigkeit der Entschädigungseinrichtung

Leitsatz

1. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2010) hat die Entschädigungseinrichtung die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. Damit sind die Ansprüche fällig .

2. Die Entschädigungseinrichtung hat über die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche in eigener Verantwortung selbst zu entscheiden. Stellt sich allerdings eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage, kann die Entschädigungseinrichtung diese in einem "Musterprozess" klären und die Regulierung in den anderen Entschädigungsverfahren insoweit zurückstellen .

3. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, indem sie weder eine abschließende Entscheidung über Grund und Höhe des angemeldeten Anspruchs trifft noch zur Klärung einer schwierigen Rechtsfrage einen "Musterprozess" führt, kann der geschädigte Anleger Zahlungsklage erheben. Der Entschädigungseinrichtung ist dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf den Einwand fehlender Fälligkeit verwehrt, weil die Fälligkeit des Anspruchs als eingetreten gilt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2011 S. 356 Nr. 20
AG 2011 S. 904 Nr. 24
DB 2011 S. 2597 Nr. 46
WM 2011 S. 2176 Nr. 46
ZIP 2011 S. 2187 Nr. 46
EAAAD-95482

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank