Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - I R 53/10

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Buchstabe d, EStG § 51a Abs. 2, EStG § 51a Abs. 5, AO § 351 Abs. 2, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 90a Abs. 2, KiStG NW § 4, KiStG NW § 14 Abs. 6

Einwendungen gegen die Höhe von Einnahmen aus Kapitalvermögen sind Gegenstand des Rechtsstreits um die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung

Leitsatz

1. Im Rahmen der Anfechtung der Kirchensteuerfestsetzung gemäß § 51a EStG sind Einwendungen gegen die Höhe von Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann ausgeschlossen, wenn eine Einkommensteuer wegen der Berücksichtigung von Verlustvorträgen nicht festgesetzt worden ist. Verlustvorträge gemäß § 10d EStG verringern die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden und damit das nach § 2 Abs. 5 EStG zu versteuernde Einkommen als Ausgangsgröße der Berechung der Zuschlagsteuern gemäß § 51a Abs. 2 EStG mindern.
2. Die Hinzurechnung der steuerfreien Halbeinkünfte nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 23 Nr. 1
EStB 2011 S. 438 Nr. 12
HFR 2012 S. 71 Nr. 1
HAAAD-95575

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank