Einwendungen gegen die Höhe von Einnahmen aus Kapitalvermögen sind Gegenstand des Rechtsstreits um die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung
Leitsatz
1. Im Rahmen der Anfechtung der Kirchensteuerfestsetzung gemäß § 51a EStG sind Einwendungen gegen die Höhe von Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann ausgeschlossen, wenn eine Einkommensteuer wegen der Berücksichtigung von Verlustvorträgen nicht festgesetzt worden ist. Verlustvorträge gemäß § 10d EStG verringern die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden und damit das nach § 2 Abs. 5 EStG zu versteuernde Einkommen als Ausgangsgröße der Berechung der Zuschlagsteuern gemäß § 51a Abs. 2 EStG mindern. 2. Die Hinzurechnung der steuerfreien Halbeinkünfte nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 23 Nr. 1 EStB 2011 S. 438 Nr. 12 HFR 2012 S. 71 Nr. 1 HAAAD-95575