Keine Gewerbesteuerbefreiung für Schadensersatzzahlungen; keine passive Rechnungsabgrenzung für in Monatsraten geleisteten Schadensersatz
Leitsatz
1. Erhält eine GmbH, die ein § 3 Nr. 20 GewStG unterfallendes Dialysezentrum betreibt, von einem Arzt, dem vertragsgemäß die medizinische Leitung eines noch zu errichtenden Dialysezentrums obliegen sollte, wegen Kündigung des Vertrags aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Schadensersatz, ist dieser nicht gemäß § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn das geplante Dialysezentrum nicht zur Entstehung gelangt ist. 2. Leistet der Arzt den Schadensersatz in monatlichen Raten, ist der am Bilanzstichtag des Vergleichsjahres noch bestehende Schadensersatzanspruch in vollem Umfang zu aktivieren. Die sich daraus ergebende Gewinnerhöhung kann nicht durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf das Vergleichsjahr und die Folgejahre verteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch danach berechnet worden ist, in welcher Höhe die GmbH aus dem zunächst konzipierten Dialysezentrum in den Folgejahren Gewinne hätte erzielen können. 3. Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass eine Schadensersatzleistung stets steuerfrei ist, wenn sie den Ausfall einer steuerfreien Einnahme oder eines steuerfreien Ertrags abgilt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 1119 BFH/NV 2012 S. 44 Nr. 1 EStB 2011 S. 438 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2011 S. 959 RAAAD-95576