Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfällt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens; Unterbrechung ein die Insolvenzmasse betreffendes Einspruchsverfahren
Leitsatz
1. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zugleich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Das gilt auch dann, wenn er Adressat des angefochtenen Steuerbescheids war. 2. Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben, jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet, bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. 3. Ein Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid, der die Insolvenzmasse betrifft, wird mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens analog § 239 ZPO unterbrochen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 10 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2011 S. 967 BAAAD-95577