Leitsatz
1. Der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 wird im Rahmen
der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr.
1408/71 festgelegt. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung
insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren
Familienangehörige und Hinterbliebene.
2. Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr.
1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw.
Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I
Teil I Buchst. D aufgeführt sind. Die in dieser Bestimmung
enthaltenen Einschränkungen gelten nur für die Vorschriften des Titels III
Kapitel 7 dieser Verordnung.
3. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eröffnung des
persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist, dass eine Person nach
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO
Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich
erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der EU
versichert ist.
4. Bescheinigt ein ausländischer Versicherungsträger das Bestehen
einer Versicherung, so sind deutsche Behörden und Gerichte an diese
Bescheinigung grundsätzlich gebunden. Behauptet der Kläger, die bescheinigte
Versicherung bestehe zu Unrecht, obliegt ihm der Nachweis, dass die bestehende
Versicherung mit Wirkung für den Streitzeitraum tatsächlich rückabgewickelt
wurde.
5. Auf einen Familienangehörigen sind, sofern er nicht selbst
Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO
Nr. 1408/71 ist, die Art. 13 ff. dieser Verordnung nicht
anwendbar.
6. Soweit es nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71
darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die
selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, bestimmt sich dies grundsätzlich nicht
danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern danach, in welchem
Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige
Tätigkeit ausübt. Anzuknüpfen ist dabei nur an diejenige(n) Tätigkeit(en),
hinsichtlich derer die betreffende Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger
i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 gilt.