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BAG Urteil v. - 4 AZR 501/09

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 21 Abs 1 PostPersRG, § 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 ZPO

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG auf die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Zulässigkeit einer Feststellungsklage - hinreichende Bestimmtheit eines Leistungsantrags auf Zeitgutschrift

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Kläger begehrt darüber hinaus auf der Grundlage des nach seiner Auffassung anwendbaren Tarifrechts eine Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto. Schließlich ist zwischen den Parteien umstritten, ob ein Unterrichtungsschreiben der Beklagten im Rahmen eines Betriebsübergangs den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Kläger noch zur Ausübung eines Widerspruchsrechts berechtigt ist.

Fundstelle(n):
JAAAD-95933

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