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BAG Beschluss v. - 6 AZN 815/11

Gesetze: § 3 Abs 2 AGG, Art 2 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, § 3 Abs 1 AGG, § 1 AGG

Keine Diskriminierung durch Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich bei Berechtigung zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente

Leitsatz

Eine Regelung, die eine tarifliche Leistung des Arbeitgebers zur Sicherung des Lebensunterhalts von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz betriebsbedingt verloren haben, auf die Zeit bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, diskriminiert behinderte Arbeitnehmer, die eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können, weder wegen ihres Alters noch wegen ihrer Behinderung.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2997 Nr. 48
NJW 2011 S. 8 Nr. 49
XAAAD-95937

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