Bußgeldrechtliche Haftung: Verhängung eines Bußgeldes gegen den Gesamtrechtsnachfolger der ordnungswidrig handelnden Organisation - Versicherungsfusion
Leitsatz
Versicherungsfusion
1. Gegen den Gesamtrechtsnachfolger der Organisation, deren Organ die Tat begangen hat, kann ein Bußgeld nur dann verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 198, KRB 8/85, WuW/E 2265 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom , KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom , KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch) .
2. Einer weitergehenden Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung steht angesichts der Fassung des § 30 OWiG das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 164 Nr. 3 WM 2012 S. 573 Nr. 12 ZIP 2011 S. 2463 Nr. 51 ZIP 2011 S. 5 Nr. 47 wistra 2012 S. 118 Nr. 3 YAAAD-95941