Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten; Absonderungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus Grundbesitzabgaben
Leitsatz
1. Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen .
2. Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören .
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 367 Nr. 2 NJW 2011 S. 8 Nr. 49 NJW-RR 2012 S. 87 Nr. 2 WM 2011 S. 2365 Nr. 50 ZIP 2012 S. 147 Nr. 3 DAAAD-95974