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BGH Beschluss v. - VII ZR 29/11

Gesetze: § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Leitsatz

Der Rechtsanwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass nach Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und ausbleibender Reaktion des Gerichts hierauf noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine klärende Antwort auf die Nachfrage erhalten hätte, die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt .

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 2717 Nr. 48
NJW 2012 S. 159 Nr. 3
KAAAD-95989

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