Bauträgervertrag aus dem Jahre 2003: Verweigerung der Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate wegen aufgetretener Baumängel
Leitsatz
Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist (Fortführung von , BauR 1984, 166 = ZfBR 1984, 35) .
Tatbestand
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 6 Nr. 49 NJW 2012 S. 56 Nr. 1 WM 2012 S. 909 Nr. 19 LAAAD-96028