Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung von Geschäftsräumen
an Erwerber
Leitsatz
Art. 5 Abs. 8 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des
Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter
gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit,
allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags,
eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung
darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen
kann.