Sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne unterliegen der Lotteriesteuer; Kenntnisse anderer Behörden bei § 173 AO nicht maßgebend; Bemessung der Lotteriesteuer
Leitsatz
1. Der Lotteriesteuer unterliegen auch die sog. Absprunggewinne und die Lagerlosgewinne. Das gilt auch dann, wenn der Lotterieeinnehmer diese Gewinne nicht an den Lotterieveranstalter abführen musste. 2. Die Festsetzung von Lotteriesteuer ist ein rechtlich gebundener Verwaltungsakt, für den weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 67 Nr. 1 UVR 2012 S. 9 Nr. 1 CAAAD-96177