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BFH Urteil v. - II R 47/09

Gesetze: AO § 27, AO § 127, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 162, AO § 163, AO § 227, AO § 208, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, RennwLottG § 17, RennwLottG § 19

Sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne unterliegen der Lotteriesteuer; Kenntnisse anderer Behörden bei § 173 AO nicht maßgebend; Bemessung der Lotteriesteuer

Leitsatz

1. Der Lotteriesteuer unterliegen auch die sog. Absprunggewinne und die Lagerlosgewinne. Das gilt auch dann, wenn der Lotterieeinnehmer diese Gewinne nicht an den Lotterieveranstalter abführen musste.
2. Die Festsetzung von Lotteriesteuer ist ein rechtlich gebundener Verwaltungsakt, für den weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 67 Nr. 1
UVR 2012 S. 9 Nr. 1
CAAAD-96177

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