Tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel maßgebend für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten
Leitsatz
Gleicht ein Steuerpflichtiger die infolge des Erwerbs einer Fondsbeteiligung entstandene Überziehung seines Girokontos mit Eigenmittel vollständig aus, ist eine danach erneut eingetretene Überziehung des Girokontos nicht mehr auf diesen Beteiligungserwerb zurückzuführen. Für zum (erneuten) Ausgleich des Girokontos aufgenommene Darlehen fehlt der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab, nur diese ist der Besteuerung zugrunde zu legen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 14 Nr. 1 EStB 2012 S. 17 Nr. 1 HFR 2012 S. 275 Nr. 3 StBW 2011 S. 1130 Nr. 25 BAAAD-96186