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Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2011 I S. 939

Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG

Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

Im Hinblick auf das (BStBl 2011 II S. 808) gilt zur Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) für gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nunmehr das Folgende:

1. Bewertungsgegenstand

  1. Gegenstand der Bewertung sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaft (§ 97 Absatz 1 Nummer 2 BewG), einer Gesellschaft, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), oder eines Vereins (§ 97 Absatz 2 BewG) betrieben werden, und die im übrigen die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewG erfüllen.

  2. Gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG, im folgenden als Tierhaltungsgemeinschaften bezeichnet, bilden nach § 34 Absatz 6a BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Sie umfasst die mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie etwa Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörigen Hof- und Gebäudeflächen, Betriebsmittel und gegebenenfalls selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen.

2. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit

  1. Die in § 51a BewG vorgesehenen Wechse...

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