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BGH Urteil v. - KZR 75/10

Gesetze: Art 101 Abs 1 AEUV, § 823 Abs 2 BGB, § 830 BGB, § 840 BGB, § 287 ZPO

Teilnahme an einem gemeinschaftsrechtswidrigen Kartell: Schadensersatzanspruch des indirekten Abnehmers eines Kartellbeteiligten; Darlegungslast- und Beweislastverteilung für Schaden und Vorteilsausgleich; Gesamtschuldnerhaftung aller Kartellteilnehmer - ORWI

Leitsatz

ORWI

1. Einem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer steht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zu, wenn er durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der indirekte Abnehmer .

2. Der Vorteil, der dem Geschädigten aus einer Abwälzung des kartellbedingten Preisaufschlags auf seine Abnehmer erwächst, kann unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger .

3. Die Bejahung einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat; außerdem darf die Annahme einer sekundären Darlegungslast nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen .

4. Für die durch ein Kartell verursachten Schäden haften alle Kartellteilnehmer nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2945 Nr. 48
BB 2012 S. 75 Nr. 2
DB 2011 S. 19 Nr. 26
GmbHR 2011 S. 230 Nr. 15
NJW 2012 S. 928 Nr. 13
WM 2012 S. 231 Nr. 5
ZIP 2011 S. 5 Nr. 27
ZIP 2012 S. 390 Nr. 8
IAAAD-96470

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