Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 3009 Nr. 49 DB 2011 S. 2767 Nr. 49 NJW 2011 S. 8 Nr. 50 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2012 S. 14 WM 2011 S. 2259 Nr. 48 ZIP 2011 S. 2400 Nr. 50 KAAAD-96478