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BGH Beschluss v. - V ZB 72/11

Gesetze: § 9 ZPO, § 511 Abs 4 ZPO, § 14 Abs 1 NachbG SN

Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu jährlich wiederkehrendem Zurückschneiden einer Hecke; Überprüfbarkeit der nachgeholten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht; Pflicht des Berufungsgerichts zur Prüfung aller Zulassungsgründe

Leitsatz

1. Die Beschwer des zu einem jährlich wiederkehrenden Zurückschneiden einer Hecke verurteilten Beklagten bemisst sich nach § 9 ZPO .

2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zur prüfen, ob das Berufungsgericht die von dem Amtsgericht wegen der Annahme einer höheren Beschwer versäumte Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachgeholt worden ist, nicht ob die getroffene Entscheidung richtig ist .

3. An der erforderlichen Nachholung der Zulassungsentscheidung fehlt es, wenn sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass dieses nicht alle Zulassungsgründe geprüft hat .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 82 Nr. 2
FAAAD-96484

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