Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu jährlich wiederkehrendem Zurückschneiden einer Hecke; Überprüfbarkeit der nachgeholten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht; Pflicht des Berufungsgerichts zur Prüfung aller Zulassungsgründe
Leitsatz
1. Die Beschwer des zu einem jährlich wiederkehrenden Zurückschneiden einer Hecke verurteilten Beklagten bemisst sich nach § 9 ZPO .
2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zur prüfen, ob das Berufungsgericht die von dem Amtsgericht wegen der Annahme einer höheren Beschwer versäumte Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachgeholt worden ist, nicht ob die getroffene Entscheidung richtig ist .
3. An der erforderlichen Nachholung der Zulassungsentscheidung fehlt es, wenn sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass dieses nicht alle Zulassungsgründe geprüft hat .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2012 S. 82 Nr. 2 FAAAD-96484