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BGH Beschluss v. - V ZB 290/10

Gesetze: § 91 Abs 2 S 1 ZPO

Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts

Leitsatz

Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anderes nur in besonderen - atypischen - Konstellationen .

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 319 Nr. 5
IAAAD-96496

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