Beschwer der Berufung: Bedeutung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts für die Auskunftsklage auf über 600 Euro; Beschwer der zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse eines Dritten verurteilten Partei
Leitsatz
1. Allein aus der Festsetzung des Streitwertes für eine Auskunftsklage auf über 600 € lässt sich nicht darauf schließen, dass das erstinstanzliche Gericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten der zur Auskunft verurteilten Partei ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen (im Anschluss an , NJW 2011, 2974 Rn. 16) .
2. Ist eine Partei dazu verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 3790 Nr. 52 NJW 2011 S. 8 Nr. 50 WAAAD-96516