Berufungszulassung: Überprüfbarkeit der nachgeholten ablehnenden Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht
Leitsatz
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nachgeholt, weil es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom , XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964 und vom , XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882), kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre .
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Fundstelle(n): NJW 2011 S. 8 Nr. 51 NJW-RR 2012 S. 126 Nr. 2 GAAAD-96517