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BSG Urteil v. - B 10 EG 5/11 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 7 S 2 BEEG vom , § 1 BEEG vom , § 8 Abs 3 BEEG, § 2 Abs 4 EStG, § 11 EStG, § 38a EStG

Elterngeld - Berechnung - im Bemessungszeitraum erarbeitetes und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahltes Arbeitsentgelt - sonstige Bezüge - modifiziertes Zuflussprinzip

Leitsatz

1. Elterngeldrechtlich erzielt ist regelmäßiges Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit auch, wenn es in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt erarbeitet und erst nach Ablauf dieses Zeitraums dem Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist.

2. Die Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG ab , wonach "im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht berücksichtigt werden", ist auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Leistungsfälle nicht anwendbar und wirkt sich auch nicht auf die Auslegung der Altfassung dieser Vorschrift aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:180811UB10EG511R0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 368 Nr. 2
XAAAD-96546

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