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BFH Urteil v. - I R 67/10

Gesetze: FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, FGO § 100 Abs. 2 Satz 3, AO § 172, AO § 173, AO § 174 Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 227, AO § 118, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, UStG § 15, GewStG § 7, BGB § 779, FGO § 73 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 1

Überprüfung eines mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Bescheids i.S.d. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO; Änderung von Steuerbescheiden; ertragsteuerliche Behandlung von Vorsteuerbeträgen

Leitsatz

1. Der gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbs.2 FGO bekannt gegebene Steuerbescheid ist Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO. Er kann mit dem Einspruch und ggf. mit einer nachfolgenden Klage angefochten werden.
2. Er kann im Rechtsbehelfsverfahren zwar nur insoweit überprüft werden, als die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils einer solchen Prüfung nicht entgegensteht. Die Prüfung muss sich aber nicht auf die Frage beschränken, ob das Finanzamt die in jenem Urteil enthaltenen Vorgaben rechnerisch zutreffend umgesetzt hat. Sie muss sich auch darauf erstrecken, ob seit Ergehen des Urteils Umstände eingetreten sind, die nach den insoweit einschlägigen Vorschriften eine Änderung des Verwaltungsakts gebieten. Ist Letzteres der Fall, so ist die gebotene Änderung zu berücksichtigen, soweit dem nicht wiederum besondere Gründe entgegenstehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 6 Nr. 1
HFR 2012 S. 249 Nr. 3
PAAAD-96887

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