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BFH Urteil v. - VI R 14/11

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 76, AO § 367

Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Ist der Einbau eines Treppenlifts aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Steuerpflichtigen medizinisch angezeigt, können die Aufwendungen hierfür als außergewöhnliche Belastung zu abziehbar sein.
2. Nicht nur das medizinisch Notwendige i.S. einer Mindestversorgung wird von der Heilanzeige erfasst. Medizinisch indiziert (angezeigt) ist vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist.
3. Neben der Beschränkung des Einspruchsantrags liegt es in der Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen, bei einem Teilabhilfebescheid das Einspruchsverfahren durch eine Rücknahme des Einspruchs oder durch eine formlose Erledigungserklärung abzuschließen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 39 Nr. 1
HFR 2012 S. 38 Nr. 1
QAAAD-96891

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