Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Aufwendungen für den Kuraufenthalt eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn die Kur aufgrund der Erkrankungen des Kindes medizinisch angezeigt war. Die mit dem Kuraufenthalt zusammenhängenden Aufwendungen sind nur dann nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn das Kind während der Kur in einer Kurklinik untergebracht worden ist oder nachgewiesen wird, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann. 2. Ist die Unterbringung in einer Kurklinik zur Erreichung des Kurerfolges medizinisch nicht geboten, ist bei minderjährigen Kindern die Notwendigkeit einer Begleitperson aufgrund ihres Alters offenkundig. Eines weiteren (medizinischen) Nachweises bedarf es insoweit nicht. Ein solcher ist nur erforderlich, wenn ein Erwachsener wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur eingeschränkt reisefähig, deshalb begleitungsbedürftig ist und die Kur ohne Begleitperson nicht hätte durchgeführt werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 35 Nr. 1 HFR 2012 S. 36 Nr. 1 UAAAD-96894