Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2011 I S. 1086

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u. a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG). Diese Bestimmung stellt nicht nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt dar. Vielmehr sind hieran auch die nach Maßgabe der Satzung beschlossene Beitragsordnung und die tatsächliche Beitragspraxis auszurichten. Weder die Beitragspflicht noch die Beitragshöhe darf grundsätzlich an die vom Lohnsteuerhilfeverein zu erbringende Leistung geknüpft werden. Werden – entgegen dem Satzungsinhalt – die Mitgliedsbeiträge durch den Lohnsteuerhilfeverein leistungsabhängig erhoben, liegt demnach ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG vor, der den Widerruf der Anerkennung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Folge hat.

Indizien für eine Verknüpfung zwischen Beitrag und Leistung (verdecktes Leistungsentgelt) liegen vor (, BB 1989, 2067), wenn der Lohnsteuerhilfeverein

  • den Mitgliedsbeitrag regelmäßig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,

  • auf den Beitrag verzichtet, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betref...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank