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Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten und Aufteilung von geleisteten Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung
1. Allgemeines zum Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO
Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger – das Finanzamt – einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Zahlung ist dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (, BStBl 1997 II S. 112). Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. AEAO zu § 37, Nr. 3).
1.1. Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer
Im Bereich der Einkommensteuer können sich solche Erstattungsansprüche ergeben (wichtigste Fälle)
infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. LSt, KapSt), (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie
im Falle der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war.